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MAHNUNG, VERZUG UND VERZUGSSCHADEN

Eine Mahnung – auch Zahlungserinnerung genannt – ist laut Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine außergerichtliche Mahnung ist nicht mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gleichzustellen (zum gerichtlichen Mahnverfahren s. unten).

Eine Mahnung kann dazu führen, dass der Schuldner in Verzug gerät, und zwar dann, wenn der Schuldner eine fällige, unstrittige und durchsetzbare Forderung selbst verschuldet nicht rechtzeitig erbracht hat (§ 286 Abs. 1 BGB). Der Schuldner kann auch ohne Mahnung in Verzug geraten. So z. B. wenn ein Kalenderdatum vereinbart wurde, zu dem die Forderung vom Schuldner beglichen werden sollte (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In einem solchen Fall befindet sich der Schuldner mit Ablauf des Tages, zu dem die Zahlungsfrist ablief, in Verzug. Automatisch kommt ein Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern muss in der Rechnung aber auf diesen Umstand hingewiesen werden (§ 286 Abs. 3 BGB).

Sobald der Schuldner in Verzug mit der Forderung gerät, ist er verpflichtet, dem Gläubiger den ihm entstandenen Verzugsschaden zu erstatten. Dies sind z. B. Kosten für Mahnschreiben nach Verzugseintritt, Bankkosten für nicht gedeckte Lastschriften, Ermittlungskosten, Verzugszinsen, Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens/Rechtsanwalts, Gerichtskosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheid.

DAS GERICHTLICHE MAHNVERFAHREN (MAHNBESCHEID, VOLLSTRECKUNGSBESCHEID)

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches Spezialverfahren. Es kommt im Gegensatz zur normalen Zivilklage ohne Klageschrift, mündliche Verhandlung und Beweiserhebung aus. Es bietet ein einfaches, verkürztes und kostenschonendes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. In Deutschland sind ausschließlich die Zentralen Mahngerichte für das gerichtliche Mahnverfahren zuständig. Fast alle Bundesländer haben ein eigenes Zentrales Mahngericht.

Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit der Beantragung des Mahnbescheids. Die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüft das Mahngericht nicht, führt aber eine vereinfachte Schlüssigkeitsprüfung auf formale Richtigkeit und Plausibilität durch (§§ 691, 688, 689, 690, 703 c ZPO). Fällt diese positiv aus, erlässt das Gericht den Mahnbescheid und der Mahnbescheid wird dem Schuldner per Post förmlich zugestellt (§ 693 ZPO). Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Sollten begründete Einwände gegen die Forderung bestehen, hat der Schuldner die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Widerspruch oder Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben (§§ 692 Abs.1 Nr. 3, 694 ZPO). Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners geht das Mahnverfahren dann in ein „normales“ streitiges Gerichtsverfahren über (§§ 696, 697 ZPO). Im gerichtlichen Verfahren entstehen weitere Kosten.

Ist die Forderung unstrittig und wird vom Antragsgegner kein Widerspruch erhoben, kann der Gläubiger innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen (§ 699 ZPO). Nach Erlass durch das Gericht erfolgt auch hier eine förmliche Zustellung durch die Post (§ 699 Abs. 4 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid ist ein eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel (§ 700 Abs. 1 ZPO). Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Schuldner hat nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Falle begründeter Einwände die Möglichkeit Einspruch gegen die Forderung zu erheben. Auch Teileinspruch ist möglich. Wird Einspruch oder Teileinspruch erhoben, wird der Vorgang von Amts wegen an das zuständige Streitgericht weitergeleitet und von dort aus das streitige Verfahren eröffnet (§700 Abs. 3 ZPO). Auch hier entstehen weitere Kosten.

Durch das Erwirken eines Vollstreckungsbescheids kann der Gläubiger seine Forderung vor Verjährung sichern. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Hinweis: Auch nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens können jederzeit Zahlungen auf die Forderung geleistet werden. Je nach Verfahrensstand kann der Schuldner so den Anfall weiterer Kosten verhindern.   

ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Wenn der Schuldner auch nach Titulierung der Forderung keine Zahlung leistet, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um seine Zahlungsansprüche erfüllt zu bekommen. Zu den gängigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zählen die Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung, Sachpfändung und Vermögensauskunft.

Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein rechtskräftig vollstreckbarer Titel. Hierzu zählen neben dem Vollstreckungsbescheid auch Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden. Aus offenen Rechnungen und Mahnungen kann nicht vollstreckt werden.

Bei einer Kontopfändung (§§ 829, 833a ZPO) wird die Bank des Schuldners mit einbezogen. Der Gläubiger beantragt hierfür bei dem Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und lässt diesen der Bank zustellen. Beschlagnahmt werden die aktuellen und künftigen Bankguthaben des Schuldners. Seit dem 01.07.2010 gibt es eine neue Form des Girokontos – das Pfändungsschutzkonto auch P-Konto genannt. Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag für den Kalendermonat von Pfändungsmaßnahmen geschützt. Der Freibetrag variiert je nach Lebenssituation, so steht z. B. verheirateten Schuldnern oder Schuldnern mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten ein höherer Freibetrag zu. Ein P-Konto muss bei dem Bankinstitut, bei dem der Schuldner sein Girokonto hat, beantragt werden. Ein Antrag ist auch nachträglich, d. h. auch nach Einleitung einer Kontopfändung möglich. Die Einrichtung eines P-Kontos kann mit Leistungseinschränkungen verbunden sein. Der Schuldner sollte sich vor dem Antrag auf Umwandlung hierzu mit seiner Bank in Verbindung setzen und dies erfragen.

Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung (§§ 829, 833 ZPO) beantragt der Gläubiger ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner, hier dem Arbeitgeber, zugestellt. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts an den Gläubiger beziehungsweise seinen Vertreter zu überweisen. Aus sozialen Gründen ist die Pfändung von Lohn/Gehalt insoweit beschränkt, als dass dem Schuldner ein existenzsicherndes Einkommensminimum verbleiben muss (§ 850 c ZPO).

Bei einer Sachpfändung (§§ 803, 808 ZPO) wird dem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erteilt. Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner zu Hause auf und pfändet dort diejenigen Gegenstände, bei denen zu erwarten ist, dass diese bei einer Versteigerung auch einen nennenswerten Erlös bringen werden. Der Pfändungsvorgang wird in einem Pfändungsprotokoll dokumentiert. Grundsätzlich steht dem Gerichtsvollzieher der gesamte Besitz zur Verfügung. Ausnahmen bestehen für Gegenstände, die der Schuldner für seine Lebensführung oder für seinen Beruf beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen benötigt (§ 811 Abs.1 ZPO).  

Die Vermögensauskunft (§§ 802 c) ff. ZPO)wird auf Antrag des Gläubigers von dem Gerichtsvollzieher abgenommen. Im Rahmen der Vermögensauskunft muss der Schuldner einen Fragebogen zu seinem Einkommen und Vermögen, wie z. B. zu Sparguthaben, Versicherungen, und beweglichen (z. B. Auto) und unbeweglichen Eigentum (z. B. Haus) beantworten und an Eides statt die Wahrheitsgemäßheit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern (§ 802 c) ZPO). Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen (§ 802g ZPO). Die Vermögensauskunft wird zwei Jahre lang bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert. Weitere Folgen können z. B. Pfändungen, oder die Kündigung des Dispositionskredits sein. Im eigenen wohlverstandenen Interesse sollte derjenige Schuldner, bei dem sich aus der Vermögensauskunft ergibt, dass er zahlungsunfähig ist, neue Verbindlichkeiten nur eingehen, wenn er sie auch tatsächlich begleichen kann. Andernfalls könnte man ihm möglicherweise betrügerisches Verhalten vorwerfen.

Die vorgenannten Maßnahmen kann der Schuldner bei rechtzeitigem Tätigwerden vermeiden. Die Erfahrung zeigt, dass Gläubiger im Interesse einer einvernehmlichen Regelung häufig zu Regulierungsverhandlungen bereit sind. Diese reichen von der Vereinbarung auf die Situation des Einzelnen zugeschnittenen Zahlungsvereinbarungen bis hin zum Abschluss einer vergleichsweisen Regelung.

Privatinsolvenz – Verbraucherinsolvenz

Für überschuldete Schuldner hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) eröffnet. Sinn dieses Verfahrens ist die Verwertung des vorhandenen Vermögens des Schuldners, sowie die gleichmäßige Verteilung des Erlöses an die Gläubiger. Redlichen Schuldnern, die sich an die Vorgaben des Schuldenbereinigungsplans halten, wird darüber hinaus die Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§§ 286 ff. InsO).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Zusammen mit dem Antrag sind ein Schuldenbereinigungsplan und Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen (§ 305 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus muss der Schuldner erklären, ob er die Erteilung einer Restschuldbefreiung wünscht.

Kommt es im Nachgang zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss der Schuldner seine pfändbaren Einkünfte und sein pfändbares Vermögen einsetzen, um seine Schulden zu tilgen. Hält er sich an diese Vorgaben, werden ihm in der Regel nach maximal 5 Jahren die dann noch vorhandenen Restschulden erlassen (§ 300 InsO).

Verbraucherzentralen oder auf dieses Thema spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater sind erste Anlaufstätten für den Schuldner. Diese prüfen, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren sinnvoll ist und begleiten und unterstützen den Schuldner bei den Verhandlungen gegenüber den Gläubigern. Sie helfen dem Schuldner im Bedarfsfall auch bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bildet die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für Rechtsanwälte. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet nach RVG abzurechnen. 

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter Gegenstands- bzw. Streitwert). Bei einer Zahlungsforderung ist dies regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten (§ 4 Abs. 1ZPO, § 23 RVG). Für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts gibt das Vergütungsverzeichnis einen Gebührenrahmen vor. So beträgt die Gebühr für eine Klageerhebung laut Nr. 3100 VV 1,3, die Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2300 VV bis zu 2,5.

Neben den Gebühren muss der Rechtsanwalt Auslagen berechnen (Teil 7 VV zum RVG). Hierzu zählen z. B. Porto für Schriftsätze, Telefonate, Faxgebühren oder Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins.